Präambel

Diese Ordnung dient den gemeinnützigen Satzungszielen unseres Sportanglervereins. Sie verpflichtet die Mitglieder zur Einhaltung bestimmter Regeln, die das
Zusammenleben, die Nutzung unserer Parzellen in der Anglerkolonie, der Vereinsanlagen und die Ausübung unseres Angelsportes ermöglichen. Die Richtlinien für die Bewirtschaftung der Parzellen und der gesamten Anlage, für Ordnung und Sicherheit, Umwelt- und Naturschutz dienen der gegenseitigen Rücksichtnahme, Erholung und der Ausübung des Angelsports. Die Anlagenordnung ist Bestandteil der Pachtverträge und darüber hinaus für alle Mitglieder bindend. Sie stellt Mindestanforderungen dar und basiert auf den Festlegungen unserer Vereinssatzung sowie geltenden Gesetzen und Verordnungen. Der Gesamtvorstand kann darüber hinausgehende Maßnahmen beschließen. Diese werden in Textform bekannt gegeben.

I. Beschlussfassung und Bekanntgabe

Die Mitgliederversammlung hat in ihrer Sitzung am 11.04.2010 diese Anlagen- und Parzellenordnung beschlossen. Alle vorangegangenen Ordnungen treten gleichzeitig außer Kraft. Diese Ordnung wird in Textform bekannt gemacht und tritt am oben genannten Termin in Kraft. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Ordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt und sie ist auch für diese verbindlich.


II. Bebauung und Anpflanzungen

  1. Art und Umfang der baulichen Nutzung ergeben sich aus den Pachtverträgen, Festlegungen der kommunalen Verwaltung sowie öffentlichen Körperschaften und insbesondere des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. 
  2. Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen bedürfen ausnahmslos der Zustimmung des Gesamtvorstandes und müssen schriftlich beantragt werden. Eine Erweiterung über gesetzliche Maximalgrößen ist unzulässig. Soweit öffentliches Recht (BauGB, LBauO M-V) es erfordert, muss ein Antrag zur endgültigen Genehmigung bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
  3. Zustimmungen durch den Gesamtvorstand bedürfen der Schriftform.
  4. Alle Baulichkeiten müssen sich in das Umfeld einfügen. Sie sind stets in einem gepflegten Zustand zu halten.
  5. Das Neupflanzen von Nadel- und Laubgehölzen, außer Obstbäumen, die von Natur aus höher als 4 m werden, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halbhohe Arten von maximal 2,50 m Höhe zulässig. Mindestentfernung von Bäumen von der Gartengrenze ist die maximale Wuchshöhe.

III. Einfriedung

  1. Einfriedungen dienen dem Schutzbedürfnis und der Sicherheit unserer Anlagen und unseres Eigentums in der Anlage. Massive Einfriedungen aus Beton oder Mauerwerk auf Gartengrenzen sind nicht zulässig. Gefährliche Schutzvorrichtungen, wie Stacheldraht, Glasscherben, elektrische Zäune oder Ähnliches sind verboten.
  2. Die Einfriedungen egal welcher Art dürfen nicht stören. 
  3. Hecken sind ordnungsgemäß zu pflegen und unter Beachtung des Vogelschutzes zu schneiden.
  4. Die Einfriedungen von Sitzecken als Sicht- und Windschutz sind bis zu einer Höhe von 2,00 m auf einer maximalen Gesamtlänge von 10 m zu gestatten. Der Abstand zur Gartengrenze muss mindestens der Bauhöhe entsprechen. Eine Unterschreitung dieses Grenzabstandes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Nachbarn und der schriftlichen Anzeige beim Gesamtvorstand.
  5. Zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen und zwischen den Parzellen sollen entlang der Parzellengrenzen Schnitthecken aus einheimischen Laubgehölzen angepflanzt werden. Die Wuchshöhe ist auf maximal 1,60m zu begrenzen. Zäune müssen sich der Heckeneinfriedung unterordnen.


IV. Einhaltung von Ruhe

  1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage zu achten. Die Verpflichtung gilt auch für die Angehörigen und Gäste der Mitglieder. Geräuschbelästigung, die den Erholungswert der Parzelle beeinträchtigt, ist zu vermeiden.
  2. Die Nutzung von Lärm verursachenden Werkzeugen und technischen Geräten ist nicht gestattet:
    Montag bis Sonnabend: 13:00 Uhr– 15:00 Uhr
    Sonn- und Feiertage: ganztägig

    Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung darf darüber hinaus in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht maschinell gearbeitet werden. Diese Ruhezeiten gelten im Jahr vom 01. Mai bis 15. September.
  3. Ausnahmen können mit Zustimmung des Gesamtvorstandes bei entsprechender Dringlichkeit und dem Fehlen einer anderen Möglichkeit gestattet werden. Die Zustimmung durch den Gesamtvorstand bedarf der Schriftform und des Aushanges.
  4. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh-, und anderen Audiogeräten ist so zu wählen, dass niemand belästigt wird. Feierlichkeiten sind in gut nachbarschaftlichem
    Einvernehmen durchzuführen.


V. Ordnung und Sicherheit

  1. Die festgelegten Grenzen und das Eigentum anderer sind von jedem Mitglied zu achten und die Parzelle ist in einem ordentlichen Kulturzustand zu halten.
  2. Die Wegefreiheit in der gesamten Anlage muss gewährleistet bleiben. Anpflanzungen und sonstige Hindernisse außerhalb der Parzellengrenzen sind verboten. Das Anlegen von Rasenflächen auf den Gemeinschaftswegen ist erwünscht.
  3. Wege, öffentliche Plätze, Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsgeräte sind von allen Mitgliedern pfleglich zu behandeln. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der Schaffung und Erhaltung dieser Einrichtungen mitzuwirken. Eigenmächtige Veränderungen sind nicht erlaubt. Pächter sind für den gepflegten Zustand angrenzender Wege verantwortlich.
  4. Die Ablagerung von organischen und anorganischen Abfällen sowie Schrott ist innerhalb und außerhalb der Anlage nicht erlaubt.
  5. Das Befahren der Zufahrt zur Anlage und der Anlage mit Kraftfahrzeugen ist nur zu An- und Abfahrten in Schrittgeschwindigkeit gestattet. Das Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Es dürfen keine Wege, Zufahrten und Eingänge versperrt werden. Für Beschädigungen durch das Befahren ist der verursachende Fahrer, für Angehörige und Gäste das jeweilige Mitglied verantwortlich.
  6. Türen und Tore der Anlage sind außerhalb der vom Vorstand festgelegten Öffnungszeiten grundsätzlich verschlossen zu halten. Zum Öffnen und Schließen der Tore dürfen nur die vom Vorstand ausgegebenen Schlüssel verwendet werden. Die Anfertigung von Schlüsselduplikaten für Nichtmitglieder ist untersagt.
  7. Die Großtierhaltung sowie die -zucht ist auch vorübergehend in der Anglerkolonie nicht gestattet. Die Kleintierhaltung ist im begrenzten Umfang mit schriftlicher Zustimmung des Gesamtvorstandes gestattet. Tiere sind so zu halten, dass sie das gut nachbarschaftliche Verhältnis nicht beeinflussen und keinen Schaden anrichten.
  8. Hunde, Katzen und andere Haustiere dürfen in der Anlage nicht frei herumlaufen. Die Halter haben dafür Sorge zu tragen, dass niemand belästigt wird. Das Mitbringen von gefährlichen Tieren wie z.B. Kampfhunden in die Anlage ist unzulässig. Tierkot ist vom Halter sofort zu entfernen. Gäste sind darüber vom Gastgeber in Kenntnis zu setzen. Bei Nichteinhaltung ist das Mitglied dafür verantwortlich und haftbar.
  9. Im Sportlerheim gilt für öffentliche und vereinsöffentliche Veranstaltungen Rauchverbot gemäß Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern.


VI. Boots- und Bootsplatzordnung

  1. Für die Boote der Mitglieder steht der Bootssteg zur Verfügung. Die Liegeplätze werden durch den Gesamtvorstand vergeben.
  2. Die Boote sind an den vorgesehenen Augenbolzen zu befestigen und nach vorne mit einem Anker fest zu arretieren. Zur Vermeidung von Beschädigungen sind außenbords beidseitig Fender anzubringen.
  3. Die Boote sind über den Winter aus dem Wasser zu nehmen und bei Fehlen eines Bootsschuppens auf einen, durch den Gesamtvorstand zugewiesenen Platz in der Anlage, abzulegen. Die auf vereinsöffentlichen Flächen abgelegten Ruderboote sind spätestens bis zum zweiten Wochenende im April ins Wasser zu bringen bzw. zu entfernen.
  4. Nicht genutzte oder verkaufte Boote sind aus der Anlage unverzüglich zu entfernen.
  5. Für die Sicherheit der Boote ist der Bootseigner verantwortlich. Insbesondere für Kinder und Nichtschwimmer sind am Gewässer durch den gesetzlichen Vertreter geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  6. Das Anbauen von Einstiegshilfen zur Vermeidung von Unfällen ist gestattet.
(VORGESCHRIEBENE „EINARMIGE“ BAUFORM, VERZINKT, MIT KLEMMVORR., Lt. Muster Liegeplatz 04. Einstiegshilfen der entsprechenden Form sind über den Vorstand zu beziehen.)


VII. Umweltschutz

  1. Bei starkem Befall durch Schädlinge oder Pilze ist der Parzellennutzer verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder die geschädigten Pflanzen bzw. Pflanzenteile
    unverzüglich zu entfernen, um eine Übertragung zu verhindern.
  2. Gärtnerische Abfälle sind zu kompostieren. Der Kompostplatz muss im gut nachbarschaftlichen Gefüge mindestens 0,5 m Abstand zur Parzellengrenze haben. Bei
    Unterschreitung ist die schriftliche Zustimmung des Nachbarn erforderlich und dem
    Gesamtvorstand anzuzeigen. Nicht kompostierbare Stoffe sind der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Diese Möglichkeit besteht auch für kompostierbare Abfälle.
  3. Das Verbrennen nicht kompostierbarer pflanzlicher Abfälle soll auf ein Minimum beschränkt werden und ist nach Pflanzenabfalllandesverordnung in den Monaten März
    und Oktober gestattet.
  4. Beim Grillen und Räuchern sind die Belange des Brandschutzes zu beachten und Nachbarn dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  5. Das Baden im See geschieht auf eigene Gefahr. Insbesondere für Kinder und Nichtschwimmer sind durch den gesetzlichen Vertreter geeignete Sicherheitsmaßnahmen
    zu treffen.


VIII. Pacht und Mitgliedschaft

  1. Pächter einer Parzelle kann nur ein ordentliches Mitglied unseres Sportanglervereins werden.
  2. Parzellenkündigungen sind dem Gesamtvorstand schriftlich, entsprechend den Festlegungen im Pachtvertrag, bekanntzugeben.
  3. Die Parzellen sind keine Spekulationsobjekte. Sie sind nach schriftlicher Kündigung und Vereinbarung über den Abgabepreis dem Nachfolgepächter zu übergeben. Bei Differenzen über den Abgabepreis ist die Parzelle schätzen zu lassen. An der Schätzung nimmt ein Mitglied des Vorstandes teil. Wesentlicher Zweck ist die
    Wahrung der Gesetzlichkeit, der Rechte und Ansprüche des Vereins sowie die Sicherung der Rechte des neuen Pächters.
  4. Schriftliche Vereinbarungen zwischen Pächtern und Vorstand gelten über den Pächterwechsel hinaus.
  5. Die Übernahme von Parzellen ist beim Gesamtvorstand schriftlich zu beantragen. Der Gesamtvorstand ist zustimmungspflichtig.
  6. Es gilt die Beitragsordnung.


IX. Verstöße

  1. Verstöße gegen diese Ordnung sind nach mündlicher Ermahnung im Wiederholungsfall schriftlich abzumahnen.
  2. Zur Beseitigung von Sachverstößen sind Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Pachtvertrages führen.


X. Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

  1. Soweit diese Ordnung, die Satzung oder sonstige Ordnungen des Vereins in einzelnen Angelegenheiten keine Regelung enthält, trifft der Gesamtvorstand die erforderlichen Entscheidungen.
  2. Sollten Teile dieser Ordnung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Ordnung. Sie bleiben weiterhin gültig.
  3. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn entsprechend durch den Gesamtvorstand auszulegen.
  4. Enthält diese Ordnung rechtsunwirksame Bestimmungen oder treten nachträglich Umstände ein, die dazu führen, dass Bestimmungen dieser Ordnung rechtsunwirksam werden, ist diese Ordnung auf der nächsten beschlussfähigen Mitgliederversammlung nach Bekanntwerden der Rechtsunwirksamkeit entsprechend zu ändern.
Stand: 27.10.2020